Durchführung und Betreuung von Einspruchs- und Beschwerdeverfahren
- Zur Verteidigung eigener Schutzrechte.
- Zum Bekämpfen fremder Schutzrechte. Mit der Erteilung des Europäischen Patents beginnt eine 9 Monate dauernde Einspruchsfrist:
- Während dieser (nicht verlängerbaren) Frist kann jeder Dritte bei Entrichtung einer Einspruchsgebühr einen Einspruch gegen das EP-Patent beim EPA einlegen.
- Bei Vorliegen eines Einspruchs / mehrerer Einsprüche:
- Beginn eines Einspruchsverfahrens vor dem EPA (Einspruchsabteilung). Dieses Verfahren erfolgt auf dem Korrespondenzweg - in der Regel Abschluss mit einer mündlichen Verhandlung (München). Entscheidung durch die Einspruchsabteilung.
- Drei Fälle von möglichen Entscheidungen:
- Zurückweisung des Einspruchs.
- Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang.
- Widerruf des Patents.
- Die schriftliche Entscheidung der Einspruchsabteilung kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde unter Entrichtung einer Beschwerdegebühr bei einer Beschwerdekammer des EPA angefochten werden.
- Beschwerde durch Patentinhaber oder durch Einsprechende.
- Einsprüche / Beschwerden in nicht europäischen Patentverfahren können bei nationalen Patentämtern eingelegt werden. Die Fristen sind dabei national sehr verschieden. Beispielsweise beträgt die Einspruchsfrist in Deutschland lediglich 3 Monate.
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