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Einspruchs- und Beschwerdeverfahren

Durchführung und Betreuung von Einspruchs- und Beschwerdeverfahren



  • Zur Verteidigung eigener Schutzrechte.
  • Zum Bekämpfen fremder Schutzrechte. Mit der Erteilung des Europäischen Patents beginnt eine 9 Monate dauernde Einspruchsfrist:
  • Während dieser (nicht verlängerbaren) Frist kann jeder Dritte bei Entrichtung einer Einspruchsgebühr einen Einspruch gegen das EP-Patent beim EPA einlegen.
  • Bei Vorliegen eines Einspruchs / mehrerer Einsprüche:
  • Beginn eines Einspruchsverfahrens vor dem EPA (Einspruchsabteilung). Dieses Verfahren erfolgt auf dem Korrespondenzweg - in der Regel Abschluss mit einer mündlichen Verhandlung (München). Entscheidung durch die Einspruchsabteilung.
  • Drei Fälle von möglichen Entscheidungen:
    - Zurückweisung des Einspruchs.
    - Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang.
    - Widerruf des Patents.
  • Die schriftliche Entscheidung der Einspruchsabteilung kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde unter Entrichtung einer Beschwerdegebühr bei einer Beschwerdekammer des EPA angefochten werden.
  • Beschwerde durch Patentinhaber oder durch Einsprechende.
  • Einsprüche / Beschwerden in nicht europäischen Patentverfahren können bei nationalen Patentämtern eingelegt werden. Die Fristen sind dabei national sehr verschieden. Beispielsweise beträgt die Einspruchsfrist in Deutschland lediglich 3 Monate.